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Corona-Pandemie: Stundung der Sozialversicherungsbeiträge jetzt beantragen!

Aktualisiert: 30. März 2020

Alle von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen können ihre Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 stunden lassen. Dies leistet einen wichtigen Beitrag zum Liquiditätserhalt von Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind. ACHTUNG: Die betroffenen Unternehmen müssen sich bis spätestens morgen, Donnerstag, 26. März 2020, formlos unter Bezug auf Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV direkt an ihre jeweils zuständigen Krankenkassen wenden, die ihre Sozialversicherungsbeiträge erheben, um sich diese noch für den Monat März stunden zu lassen.


Voraussetzung ist die vorherige Inanspruchnahme anderer Hilfsmaßnahmen. Es sollte also bereits Kurzarbeitergeld beantragt worden sein und möglichst auch ein KfW-Hilfskredit. Nach Einschätzung von Insidern bei den gesetzlichen Krankenversicherungen, die die Sozialbeiträge einziehen, wird im Regelfall nicht vorausgesetzt, dass das Kurzarbeitergeld auch schon bewilligt wurde. Das heißt, dass bereits der Antrag als Nachweis reichen sollte, insbesondere wenn die Liquiditätsnotlage sehr kurzfristig beseitigt werden muss. Im Zweifel wird empfohlen, mit der zuständigen Einzugsstelle der Krankenkasse zu sprechen. Die Arbeitgebervertreter in den Selbstverwaltungsorganen der Krankenkassen werden darauf achten, dass bei Unstimmigkeiten im Zweifel für das in Not geratene Unternehmen entschieden werden soll.


Bei den Musteranträgen handelt es sich nicht um ein offizielles oder mit den Sozialversicherungen abgestimmtes Formular. Die Beantragung bedeutet noch keine Garantie einer Bewilligung. Bitte sprechen Sie möglichst vorher mit der zuständigen Einzugsstelle, bevor Sie Ihre Sozialabgaben nicht zahlen. Sollten Sie in einer Notsituation sein und bislang keine Hilfe bekommen haben oder keine Antwort auf Ihren Stundungsantrag erhalten, können Sie nur auf eigenes Risiko die Zahlung der Sozialabgaben parallel zum Antrag stoppen. Bitte wenden Sie sich parallel an die Arbeitgebervertreter in der Selbstverwaltung Ihrer Krankenkasse, damit diese Sie unterstützen! Für die Information wird keine Haftung übernommen. (Quelle: MIT Deutschland)



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