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Unionspolitiker fordern: Keine Maut für Garten- und Landschaftsbauer

Die von der Ampel-Koalition beschlossene Einbeziehung des gewerblichen Güterverkehrs ab 3,5 Tonnen in die LKW-Mautpflicht droht für Garten- und Landschaftsbauer im Kreis Kleve zu einer weiteren finanziellen Mehrbelastung zu werden. Obwohl im Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) ein Ausnahmetatbestand für Handwerker und mit dem Handwerk vergleichbare Berufe wie Garten- und Landschaftsbauer vorgesehen ist, unterlässt es die Bundesregierung, diesen Berufszweig von der ab 1. Juli 2024 geltenden Mautpflicht zu befreien. Der Kreis Klever Bundestagsabgeordnete Stefan Rouenhoff (CDU) will Bundesverkehrsminister Volker Wissings Verhalten nicht einfach durchgehen lassen und fordert den Minister nun in einem Schreiben, welches von sieben weiteren Abgeordneten der CDU/CSU-Bundestagsfraktion mitunterzeichnet wurde, dazu auf, umgehend Abhilfe zu leisten.


„Der Deutsche Bundestag hat Ausnahmetatbestände im Mautgesetz verankert, mit der Garten- und Landschaftsbauer von der Mautpflicht befreit werden können. Von diesen Ausnahmetatbeständen will der zuständige Bundesverkehrsminister Volker Wissing jedoch keinen Gebrauch machen. Er drückt stattdessen den Garten- und Landschaftsbauern zusätzliche Belastungen auf und lässt damit den für unsere Region so wichtigen Wirtschaftszweig im Stich. Wissings politisches Handeln geht auf keine Kuhhaut. Der Minister ist jetzt gefordert, seine Entscheidung umgehend zu korrigieren und weitere Belastungen für die Branche abzuwenden“, so Rouenhoff.


§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 10 BFStrMG sieht vor, dass Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, als mautbefreite Fahrzeuge zu behandeln sind. Zudem sind jene Fahrzeuge von der Maut befreit, die zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern verwendet werden, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt.


Mit der vom Bundesamt für Logistik und Mobilität (Stand März 2024) veröffentlichten Liste der handwerklichen Tätigkeiten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 10 BFStrMG ist nun die Situation entstanden, dass der Produktionsgartenbau für seine betrieblichen Transporte von der Maut befreit ist, der gewerbliche Gartenbau wie Friedhofsgärtnereien, Gartencenter- und Landschaftsbauunternehmen aber nicht. Zwar zählt der Garten- und Landschaftsbau nicht zum traditionellen Handwerk im Sinne der Handwerksordnung, die Betriebe führen aber mit dem Bau und der Pflege z.B. von Grünflächen Tätigkeiten aus, die mit einer handwerklichen Tätigkeit vergleichbar sind.

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